Egner Kranservice GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Vermietung von Kranen, Montage von Kranen und Zubehörteilen, Transporte und Handel der Egner Kranservice GmbH (im Folgenden: Verwender)
- 1 Allgemeines
§ 2 Angebot, Vertragsinhalt und Zustandekommen des Mietvertrages
§ 3 Leistungsort und Leistungszeit
§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 5 Haftung des Mieters
§ 6 Haftungsbegrenzung
§ 7 Dauer des Mietverhältnisses
§ 8 Berechnung der Miete, Fälligkeit und Zahlung
§ 9 Aufrechnung und Abtretungsverbot
§ 10 Kündigung aus wichtigem Grund
§ 11 Besondere Bestimmungen für die Montage
§ 12 Besondere Bestimmungen für Transporte
§ 13 Besondere Bestimmungen für den Handel
§ 14 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 15 Salvatorische Klausel
§ 16 Online-Streitbeilegung
§ 1 Allgemeines
(1) Für Mietverträge zwischen dem Verwender und dem Mieter gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), mit Ausnahme der besonderen Bestimmungen für die Montage (§ 11 dieser AGB), der besonderen Bestimmungen für den Transport (§ 12 dieser AGB) und der besonderen Bestimmungen für den Handel (§ 13 dieser AGB). Soweit der Verwender weitere Leistungspflichten neben der Vermietung wie Montage, Transport oder Veräußerung gegenüber dem Vertragspartner übernimmt, gelten auch die für diese anderen Leistungspflichten in diesen AGB bestehenden besonderen Bestimmungen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Verwenders, die zu diesen AGB oder zu gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch stehen, verpflichten den Verwender nur, wenn er der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners zumindest in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Ist in diesen AGB ein Punkt nicht geregelt, über den die Parteien eine Regelung treffen wollten, gilt die jeweilige gesetzliche Regelung.
(4) Diese AGB gelten, soweit dies gesetzlich zulässig ist und Abweichendes nicht vereinbart wird oder in diesen AGB ausdrücklich geregelt ist, sowohl im Verhältnis des Verwenders zu Unternehmern als auch im Verhältnis des Verwenders zu Verbrauchern.
(5) Im Verhältnis zu Unternehmern gelten diese AGB auch ohne ausdrückliche Bezugnahme ebenso für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Verwender und Vertragspartner.
(6) Soweit individuell nichts anderes vereinbart wird, bedürfen Änderungen, Ergänzungen, die vollständige oder teilweise Aufhebung dieser AGB sowie weitere vertragliche Vereinbarungen zumindest der Textform. Dies gilt auch für dieses Formerfordernis.
§ 2 Angebot, Vertragsinhalt und Zustandekommen des Mietvertrages
(1) Angebote des Verwenders stehen unter dem Vorbehalt der eigenen Leistungsfähigkeit.
(2) Schriftliche oder auch mündliche Angaben über den Mietgegenstand in Mietunterlagen, Werbeprospekten, Abbildungen, Leistungsverzeichnissen oder anderweitigen Unterlagen über die Funktionsfähigkeit, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit, technische Leistungen, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck werden nur bei vorheriger schriftlicher Bestätigung durch den Verwender Bestandteil des Mietvertrages.
(3) Im Zusammenhang mit Angaben zu allen unter Absatz 2 genannten Daten haftet der Verwender nicht für die Richtigkeit der Angaben des Herstellers.
(4) Der Mietvertrag zwischen Verwender und Mieter kommt zustande, wenn der Verwender dem Mieter gegenüber das Angebot des Mieters auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages über einen entsprechenden Mietgegenstand mit einer entsprechenden Mietdauer zu einer entsprechenden Miete unter Vereinbarung eines entsprechenden Leistungsortes schriftlich mittels des hierfür zur Verfügung stehenden Formulars oder zumindest in Textform angenommen und der Mieter mit der Geltung dieser AGB sein Einverständnis erklärt hat. Ist dies aufgrund der den Vertragsschluss begleitenden Umstände, zum Beispiel bei einer telefonischen Auftragserteilung durch den Mieter, nicht möglich, kann der Vertragsschluss ausnahmsweise mündlich erfolgen. Im Falle des mündlichen Vertragsschlusses hat der Mieter sofort bei der ersten sich bietenden Möglichkeit und vor Überlassung des vermieteten Gegenstandes an den Mieter den Mietvertrag zu den vereinbarten Bedingungen schriftlich durch Namensunterschrift zu bestätigen.
(5) Der Verwender kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes den ursprünglich vermieteten Gegenstand durch einen anderen Gegenstand ersetzen, wenn und soweit der Ersatzmietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in gleicher Weise verwendbar und geeignet ist und die Vermietung des Ersatzmietgegenstandes unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Mieter zugemutet werden kann.
§ 3 Leistungsort, Leistungszeit und Dauer des Mietverhältnisses
(1) Der Mieter hat den vermieteten Gegenstand mit Vertragsbeginn bei dem Verwender abzuholen. Haben Verwender und Mieter vereinbart, dass der Verwender dem Mieter den vermieteten Gegenstand an einen anderen Ort als den Sitz des Unternehmens des Verwenders bringen soll, so hat der Verwender dem Mieter den vermieteten Gegenstand zu der gemäß Absatz 2 vereinbarten Leistungszeit an den Ort zu bringen und dort bereit zu stellen, den Verwender und Mieter als Leistungsort vereinbart haben.
(2) Die Vereinbarung eines anderen Leistungsortes als dem Sitz des Unternehmens des Verwenders im Sinne des vorstehenden Absatzes muss bei Abschluss des Vertrages gemäß § 2 Absatz 4 dieser AGB schriftlich oder zumindest in Textform erfolgen. Ist eine Vereinbarung hinsichtlich eines anderen Leistungsortes nicht in Textform möglich, haben die Vertragsparteien diesen Vertragsbeginn sofort zumindest in Textform festzuhalten, wenn dies möglich ist, spätestens aber mit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit des Verwenders.
(3) Das Mietverhältnis beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss des Mietvertrages gemäß § 2 Absatz 4 dieser AGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart worden ist. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des vorstehenden Satzes bedarf grundsätzlich der Schriftform, zumindest aber der Textform.
Ist eine Vereinbarung hinsichtlich eines anderen Mietvertragsbeginnes nicht in Textform möglich, haben die Vertragsparteien diesen Vertragsbeginn sofort auf dem hierfür vorgesehenen Formular festzuhalten, wenn dies möglich ist, spätestens aber mit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit des Verwenders.
§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Der Verwender ist verpflichtet, den vermieteten Gegenstand für die vereinbarte Vertragslaufzeit dem Mieter mängelfrei und betriebsbereit an dem gemäß § 3 Abs. 1 dieser AGB vereinbarten Leistungsort zu der gemäß § 3 Abs. 2 dieser AGB vereinbarten Leistungszeit zur Verwendung zu überlassen. Soweit die Verpflichtung des Verwenders gegenüber dem Mieter auch die Montage oder sonstige Leistungen umfasst, erfolgt die Überlassung erst mit der vollständig durchgeführten Montage des vermieteten Gegenstandes durch den Verwender oder seine Mitarbeiter, der vollständigen Ausfüllung des Formulars „Wiederkehrende Prüfung nach DGUV Vorschrift 52 „Krane“ § 26 (2)“ mitsamt der Unterschrift des Mieters (Betreibers) und der – soweit erforderlich – Aushändigung der für den Betrieb des vermieteten Gegenstandes erforderlichen Unterlagen, Dokumente und Papiere.
(2) Der Mieter ist im Rahmen der Überlassung des vermieteten Gegenstandes verpflichtet, den vermieteten Gegenstand auf Mangelfreiheit bezüglich erkennbarer Mängel und Funktionsfähigkeit hin zu untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, hat der Mieter diesen sofort dem Verwender anzuzeigen. Der Verwender hat in einem solchen Fall den Mangel unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls bestätigt der Mieter durch die Entgegennahme des vermieteten Gegenstandes, diesen mangelfrei und betriebsbereit vom Verwender erhalten zu haben. Dies erfolgt durch Unterzeichnung des Formulars „Wiederkehrende Prüfung nach DGUV Vorschrift 52 „Krane“ § 26 (2)“. Zeigt sich ein Mangel und der Mieter unterlässt die Anzeige gemäß Satz 1 dieses Absatzes, ist der Mieter dem Verwender zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(3) Zeigt sich später ein Mangel oder tritt ein Mangel im Verlauf der Mietzeit an dem vermieteten Gegenstand auf, so ist der Mieter verpflichtet, diesen dem Vermieter sofort unter genauer Beschreibung des Mangels zumindest in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, ist er dem Verwender zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, den vermieteten Gegenstand zum Zeitpunkt der Überlassung gegen Diebstahl und vergleichbare Risiken zu versichern. Auf Verlangen des Verwenders ist der Mieter verpflichtet, dem Verwender einen entsprechenden Nachweis hinsichtlich der von ihm abgeschlossenen Versicherung durch Vorlage des Versicherungsscheines zu erbringen.
Oder alternativ: Der Verwender bietet bei Abschluss des Mietvertrages dem Mieter gegen eine angemessene Kostenbeteiligung den Abschluss einer Versicherung an, durch die Schäden infolge von Diebstahl, Brand und ähnlichen Umständen abgedeckt werden.
(5) Kommt der Verwender mit der Überlassung des vermieteten Gegenstandes in Verzug, ist der Mieter von der Entrichtung der Miete befreit und der Verwender verpflichtet, den dem Mieter aus der nicht erfolgten Überlassung des vermieteten Gegenstandes entstehenden Schaden zu ersetzen. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, alles ihm Zumutbare und Mögliche zur Schadensminderung zu unternehmen. Der Verwender ist berechtigt, etwaige Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen Vormieter, die den vermieteten Gegenstand nicht rechtzeitig an den Verwender zurückgeben, an den Mieter abzutreten.
(6) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der vermietete Mietgegenstand zur vereinbarten Leistungszeit am vereinbarten Leistungsort von ihm oder einem entsprechend bevollmächtigten Mitarbeiter, der auch über die entsprechende Sachkunde und Qualifikation bezüglich der Handhabung des vermieteten Mietgegenstandes verfügt, entgegengenommen werden kann.
(7) Mit der Überlassung des vermieteten Gegenstandes an den Mieter gehen sämtliche Gefahren, die aus der schuldhaften Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des vermieteten Gegenstandes resultieren, insbesondere wegen Verschlechterung oder Unterganges des vermieteten Gegenstandes auf den Mieter über. In den Fällen eines Diebstahles, einer Unterschlagung, einer Beschädigung durch Dritte oder in sonstigen vergleichbaren Fällen, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zumindest in Textform Mitteilung von dem schadensstiftenden Ereignis zu machen und dieses bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
(8) Der Mieter ist verpflichtet, den vermieteten Gegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere den vermieteten Gegenstand nur an dem vereinbarten Leistungsort und innerhalb der vereinbarten Leistungszeit im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des vermieteten Gegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes, erforderlichenfalls entsprechend geschultes Fachpersonal bedienen zu lassen. Der Mieter verpflichtet sich gegenüber dem Verwender, für den Betrieb des vermieteten Gegenstandes ausschließlich technisch geeignete, für den vermieteten Gegenstand bestimmte und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.
(9) Der Mieter hat, soweit erforderlich, die entsprechenden Wartungsarbeiten an dem vermieteten Gegenstand entweder durch den Verwender oder anderenfalls ausschließlich durch geeignetes, erforderlichenfalls entsprechend geschultes Fachpersonal durchführen zu lassen. Wird aufgrund des Verschuldens des Mieters oder ihm zurechenbarer Personen eine Reparatur des vermieteten Gegenstandes erforderlich, so hat der Mieter die Kosten der erforderlichen Reparatur zu tragen. Der Mieter hat den Verwender zumindest in Textform unter Angabe der voraussichtlich durchzuführenden Maßnahmen unverzüglich von dem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Verwender die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Reparaturarbeiten an dem vermieteten Gegenstand durchzuführen oder von geeigneten und fachkundigen Personen durchführen zu lassen.
(10) Der Mieter ist nicht berechtigt, den vermieteten Gegenstand einem Dritten unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch zu überlassen. Der Mieter ist nicht berechtigt, den vermieteten Gegenstand bei einem Dritten zur Verwahrung zu geben. Ebenso wenig ist der Mieter berechtigt, den vermieteten Gegenstand an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das Ausland zu verbringen.
(11) Im Falle der Beschlagnahme oder Pfändung des vermieteten Gegenstandes oder der Geltendmachung ähnlicher Rechte durch Dritte in Bezug auf den vermieteten Gegenstand ist der Mieter verpflichtet, den Verwender unverzüglich zumindest in Textform unter Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhaltes hierüber zu informieren.
§ 5 Haftung des Mieters, Verjährung
(1) Der Mieter haftet dem Verwender für jeden aus einer nicht vertragsgemäßen Verwendung, Bedienung oder Nutzung des vermieteten Gegenstandes durch den Mieter selber oder ihm zurechenbare Personen an dem vermieteten Gegenstand oder an anderen Sachen des Verwenders entstehenden Schaden. Der Mieter ist gehalten, zum Zwecke des Ausgleiches solcher Schäden eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den vermieteten Gegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses in technisch einwandfreiem, funktionsfähigen, mangelfreien und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe erstreckt sich auch auf sämtliches vom Verwender dem Mieter überlassenes Zubehör. Der Leistungsort für die Rückgabe ist grundsätzlich der Ort, an dem die Überlassung und – soweit auch vom Verwender geschuldet – die Montage durch den Verwender erfolgt ist.
(3) Bei der Rückgabe des vermieteten Gegenstandes vom Mieter an den Verwender ist der vermietete Gegenstand von den beiden Vertragsparteien zu untersuchen. Der Verwender hat über die Untersuchung ein Protokoll anhand des Formulars „Montage- und Servicebericht/Abnahmeprotokoll“ zu erstellen. Werden bei der gemeinsamen Untersuchung Mängel festgestellt, so sind diese in dem Abnahmeprotokoll unter genauer Beschreibung festzuhalten. Wird hinsichtlich der Feststellung der Mangelhaftigkeit keine Einigkeit zwischen Verwender und Mieter erzielt, so ist auch dies in dem Abnahmeprotokoll unter genauer Bezeichnung der streitigen Punkte festzuhalten.
(4) Werden bei der Rückgabe Mängel festgestellt, die der Mieter zu vertreten hat, so hat
der Mieter die für die Beseitigung der Mängel und Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten notwendigen Kosten zu tragen. Der Verwender ist diesbezüglich berechtigt, von dem Mieter einen adäquaten Kostenvorschuss zu verlangen. Soweit solche in Satz 1 genannten Mängel erst später festgestellt werden, hat der Verwender den Mieter unverzüglich darüber zu informieren und dem Mieter die Möglichkeit einzuräumen, die Mängel selber entsprechend festzustellen und zu beseitigen.
(5) Wird dem Mieter die Rückgabe des vermieteten Gegenstandes infolge eines von ihm
zu vertretenden Umstandes unmöglich, so hat der Mieter dem Verwender den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn der vermietete Gegenstand durch ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder ihm zurechenbarer Personen so weitreichend beschädigt, beeinträchtigt oder sonst unbrauchbar geworden ist, so dass der Verwender den vermieteten Gegenstand nicht nochmals vermieten kann.
(6) Die vorstehend genannten Ansprüche des Verwenders gegen den Mieter verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe des vermieteten Gegenstandes vom Mieter an den Verwender.
§ 6 Mängelhaftung des Verwenders, Haftungsbegrenzung, Verjährung
(1) Der Verwender haftet dem Mieter außer auf Schadensersatz nicht für Mängel, die er
nicht zu vertreten hat. Kommt der Verwender mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, der nach der Überlassung des vermieteten Gegenstandes aufgetreten ist und den der Mieter nicht zu vertreten hat, so mindert sich die Miete im Verhältnis der Mietzeit zu der Zeit des Nutzungsausfalles. Eine weitergehende Haftung des Verwenders auf Schadensersatz gegenüber dem Mieter kommt nur nach den folgenden Absätzen 2 bis 4 in Betracht.
(2) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz gegen den Verwender sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Verwender aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Verwender nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehend gemachten Einschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders, wenn Ansprüche direkt gegen diesen geltend gemacht werden.
(3) Der Verwender ist verpflichtet, etwaige, ihm gegen Dritte zustehende Ansprüche im Zusammenhang mit der Mängelhaftung auf Verlangen des Mieters an diesen abzutreten.
(4) Die Schadensersatzansprüche des Mieters nach Absatz 2 verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährung. Gleiches gilt für den Anspruch des Mieters auf Abtretung gemäß Absatz 3.
§ 7 Dauer des Mietverhältnisses
(1) Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der vertragsgemäß vereinbarten Mietzeit. Ist eine Mietzeit zwischen Verwender und Mieter hinsichtlich des vermieteten Gegenstandes nicht bestimmt, endet das Mietverhältnis erst mit der Rückgabe des vermieteten Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustande durch den Mieter an den Verwender, einschließlich der Rückgabe des vollständigen dazugehörigen Zubehörs sowie der Unterzeichnung des Montage- und Serviceauftragsformulars durch den Mieter (Auftraggeber).
(2) Gibt der Mieter den vermieteten Gegenstand nicht mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit an den Verwender zurück, so hat der Mieter dem Verwender den aus der verspäteten Rückgabe des vermieteten Gegenstandes entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Bei einem für unbestimmte Zeit eingegangenen, länger andauernden Mietverhältnis (mehr als zehn Werktage) hat der Mieter dem Verwender den voraussichtlichen Rückgabezeitpunkt des vermieteten Gegenstandes mindestens drei Tage vorher in Textform mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht fristgerecht, verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um einen weiteren Tag.
(4) Die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt.
§ 8 Berechnung der Miete, Fälligkeit und Zahlung
(1) Die Miete wird entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Die Kosten für den Transport (§ 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) von dem Sitz des Unternehmens des Verwenders an den vom Mieter gewünschten Leistungsort und die Kosten für die Montage (§ 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) an dem jeweiligen vertraglich vereinbarten Leistungsort werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für die Kosten der erforderlichen Betriebsmittel. Sofern die Parteien nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung treffen, wird die Miete nach Tagen berechnet, wobei die Tage der Überlassung mitsamt eventuell geschuldeter Montage und der Rückgabe mit erforderlicher Demontage als volle Tage berechnet werden.
(2) Die Abrechnung der Miete erfolgt nach Rückgabe des vermieteten Gegenstandes entsprechend der in Absatz 1 getroffenen Regelung. Die Miete ist bei Rückgabe zur sofortigen Zahlung durch Barzahlung fällig. Soweit Zahlung durch Scheck erfolgt, stellt dies lediglich eine Leistung erfüllungshalber dar. Bei länger dauernder Mietzeit ist der Verwender berechtigt, eine monatliche Abrechnung hinsichtlich der Miete zu erstellen. Die monatlich erstellten Rechnungen sind dem Mieter zu übermitteln und innerhalb einer Woche nach Zugang beim Mieter zur Zahlung fällig.
§ 9 Aufrechnung und Abtretungsverbot
(1) Der unternehmerische Mieter kann gegen Zahlungsforderungen des Verwenders mit eigenen Forderungen, insbesondere Schadensersatzforderungen, nur aufrechnen, sofern diese vom Verwender unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Der Mieter ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis mit dem Verwender an Dritte zu übertragen oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis mit dem Verwender zu ermächtigen.
§ 10 Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Vertragsparteien ihre aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten schuldhaft verletzt und dem anderen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist oder der bestimmungsgemäßen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 11 Besondere Bestimmungen für die Montage
(1) Soweit der Verwender nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber auch oder nur die Verpflichtung zur Montage eines Kranes übernimmt, den er an den Auftraggeber vermietet hat, oder auch eines solches Kranes, den der Auftraggeber von einer anderen Person oder einem anderen Unternehmer zum Gebrauch überlassen erhalten oder erworben hat, gelten ergänzend zu den vorstehenden Regelungen die nachfolgenden Absätze.
(2) Die Montage wird entsprechend einer gesonderten Vergütungsvereinbarung vergütet. Alle vereinbarten Vergütungen werden ohne Mehrwertsteuer vereinbart. Die Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gesetzlich geltenden Höhe wird der vereinbarten Vergütung hinzugerechnet und ist dem Verwender entsprechend zu vergüten.
(3) Soweit der Verwender selber ohne sein Verschulden, Mitarbeiter und Monteure des Verwenders ohne ihr Verschulden oder ohne Verschulden des Verwenders eine für die Montage erforderliche Arbeit nicht aufnehmen oder eine aufgenommene Arbeit nicht weiterführen oder die Montage nicht abschließen können, gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers, auch wenn für die Montage oder Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist.
(4) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen, Bewilligungen und Genehmigungen der jeweiligen Eigentümer zu besorgen und den Verwender von allen Ansprüchen Dritter, die sich im Rahmen der für die Montage erforderlichen Leistungen des Verwenders aus der unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
(5) Für die Tragfähigkeit des Fundamentes oder einer eventuell vorhandenen (falls erforderlichen) Schienenanlage ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Auslegung erforderlichen Angaben beim Verwender rechtzeitig vor Durchführung der Montage anzufordern. Bezüglich der Tragfähigkeit des Fundamentes ist der Auftraggeber als der zur Bedienung des Kranes verantwortliche Werkunternehmer insbesondere dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Montage des Kranes gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Dies umfasst auch gegebenenfalls erforderliche Angaben des Auftraggebers gegenüber dem Verwender über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an dem Kranstandplatz oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen können. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder anderen für den Verwender und Mitarbeiter des Verwenders bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit des Kranes am Kranstandplatz beeinträchtigen können, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei oder im Rahmen der Montage ergeben können, hat der Auftraggeber den Verwender unaufgefordert hinzuweisen.
(6) Angaben und Erklärungen Dritter, derer sich der Auftraggeber zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Verwender bedient, gelten als eigene Erklärungen des Auftraggebers gegenüber dem Verwender.
(7) Der Auftraggeber hat alle notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen entsprechend den jeweiligen Vorgaben des Verwenders rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das gegebenenfalls zu stellende Personal des Auftraggebers muss von dem Auftraggeber für die zu verrichtenden Tätigkeiten entsprechend geschult und ausgerüstet sein.
(8) Mehrkosten, die durch nicht vertragskonforme Rahmenbedingungen, zum Beispiel unangemessene und nicht vertragskonforme Baustellenverhältnisse, dem Verwender entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Gleiches gilt bei einer vom Auftraggeber vorgenommenen oder durch die Baustellensituation bedingten Änderung der Kran-Konfiguration.
(9) Der Montage entgegenstehende Hindernisse (Stromleitungen, Telefonleitungen und ähnliches) müssen von dem Auftraggeber demontiert oder entsprechend beseitigt werden. Anderenfalls müssen die entsprechenden Rahmenbedingungen durch den Auftraggeber geschaffen werden, so dass eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Montage durch den Verwender möglich ist.
(10) Der Verwender führt die Montage des unter Absatz 1 genannten Kranes entsprechend den Vorgaben der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) Vorschrift 52 „Krane“ durch. Diese Durchführung der Montage erfolgt auf der Grundlage der für den jeweiligen Kran geltenden, gemäß § 21 Montageanweisung der DGVU Vorschrift 52 „Krane“ dem jeweiligen Kran im Allgemeinen als Bestandteil der zugehörigen Betriebsanleitung beiliegenden Anweisung zur Montage. Der Verwender hat dabei die nach § 26 Absatz 2 der DGVU Vorschrift 52 „Krane“ vorzunehmenden Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Durchführungsanweisungen durchzuführen und sowohl entsprechend zu dokumentieren als auch entsprechend zu protokollieren.
(11) Soweit es sich im Rahmen der Montage um eine Wiederkehrende Prüfung gemäß § 26 Absatz 2 der DGVU Vorschrift 52 „Krane“ handelt, ist der Verwender verpflichtet, das Formular (Prüf-Protokoll) im Rahmen der Durchführung der Montage des jeweiligen Kranes vollständig auszufüllen und von dem Auftraggeber nach vollständiger Ausfüllung gegenzeichnen zu lassen. Der Auftraggeber erhält von dem Verwender eine Kopie des jeweiligen Prüf-Protokolls nach abgeschlossener Durchführung der Montage. Der Verwender hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse des jeweiligen Prüf-Protokolls nach abgeschlossener Durchführung der Montage ordnungsgemäß dokumentiert werden.
(12) Verletzt der Auftraggeber die in den vorgenannten Absätzen 3 bis 8 genannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, in einer zu vertretenden Art und Weise, so haftet er dem Verwender gegenüber für jeden daraus entstehenden Schaden. Der Auftraggeber hat den Verwender von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der genannten Verpflichtungen des Auftraggebers herrühren, in vollem Umfang freizustellen.
(13) Der Verwender haftet dem Auftraggeber außer auf Schadensersatz nicht für Mängel der Montage, die er nicht zu vertreten hat. Eine weitergehende Haftung des Verwenders auf Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber kommt nur nach den folgenden Sätzen 3 bis 10 in Betracht. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gegen den Verwender sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Verwender aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Verwender nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehend gemachten Einschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders, wenn Ansprüche direkt gegen diesen geltend gemacht werden. Der Verwender ist verpflichtet, etwaige, ihm gegen Dritte zustehende Ansprüche auf Verlangen des Auftraggebers an diesen abzutreten. Die vorgenannten Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährung. Gleiches gilt für den Anspruch des Auftraggebers auf Abtretung.
§ 12 Besondere Bestimmungen für Transporte
(1) Soweit der Verwender nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber auch oder nur den Transport eines Kranes übernimmt, den er an den Auftraggeber vermietet hat, oder auch eines solches Kranes, den der Auftraggeber von einer anderen Person oder einem anderen Unternehmer zum Gebrauch überlassen erhalten oder erworben hat, gelten ergänzend zu den vorstehenden Regelungen die nachfolgenden Absätze.
(2) Soweit der Verwender ausschließlich Transportleistungen für den Auftraggeber erbringt, sind diese Leistungen nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Verwender zu vergüten. Alle vereinbarten Vergütungen werden ohne Mehrwertsteuer vereinbart. Die Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gesetzlich geltenden Höhe wird der vereinbarten Vergütung hinzugerechnet und ist dem Verwender entsprechend zu vergüten.
(3) Soweit Verträge über die Durchführung von Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr oder auch nur die Durchführung von Kranverbringungen der Erlaubnis oder der Genehmigung der hierfür zuständigen Behörde bedürfen, werden die Verträge über die Durchführung von Kranverbringungen ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungserteilung der hierfür zuständigen Behörde geschlossen. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit eventuell verkehrslenkender Maßnahmen, sonstiger Auflagen und Nebenbestimmungen. Der Verwender verpflichtet sich, alle für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften rechtzeitig zu beantragen und den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren, falls Auflagen und Nebenbestimmungen den Transportablauf erschweren oder behindern können.
(4) Der Verwender ist grundsätzlich berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber zu beauftragen. Andere diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen zumindest der Textform.
(5) Maßgebend für die Leistungspflicht des Verwenders gegenüber dem Auftraggeber ist der Transportauftrag. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers gegenüber dem Verwender beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, in dem Zeitpunkt, zu dem das Transportfahrzeug den Betriebshof des Verwenders oder den Ort, von dem aus der Transport beginnen soll, verlässt und endet mit der Rückkehr des Transportfahrzeuges zu dem Betriebshof des Verwenders. Soweit Stunden- oder Tagessätze vereinbart sind, gelten diese auch für die An- und Abfahrtszeiten sowie die jeweiligen Rüstzeiten. Bei Abrechnung nach Stundensätzen wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet, bei Abrechnung nach Tagessätzen wird je angefangenem Arbeitstag abgerechnet. Gebühren und Kosten für einzuholende Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sowie Anzeigepflichten und alle ähnlichen Maßnahmen sowie alle Beschaffungskosten und sonstigen Kosten, die durch behördliche Auflagen und Nebenbestimmungen entstehen, Kosten für die firmeneigene Transportsicherung und behördlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen trägt der Auftraggeber.
(6) Besteht die Hauptleistungspflicht des Verwenders in der von ihm gegenüber dem Auftraggeber zu erbringenden Transportleistung, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung treffen.
(7) Sofern der Verwender für den Auftraggeber die Transportleistung erbringt, ohne dass der Verwender der Vermieter des Kranes ist, hat der Auftraggeber dem Verwender alle aus dem Abschluss einer entsprechenden Transportversicherung entstehenden Mehrkosten entsprechend zu erstatten. Der Verwender hat dem Auftraggeber in einem solchen Fall die entsprechende Versicherungspolice vorzulegen und die Kosten für die Versicherung dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung zu stellen.
(8) Der Verwender haftet dem Auftraggeber außer auf Schadensersatz nicht für Schäden im Rahmen des Transports, die er nicht zu vertreten hat. Eine weitergehende Haftung des Verwenders auf Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber kommt nur nach den folgenden Sätzen in Betracht. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Verwender auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bis zur gesetzlich vorgesehenen Höhe, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehend gemachten Einschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders, wenn Ansprüche direkt gegen diesen geltend gemacht werden. Der Verwender ist verpflichtet, etwaige, ihm gegen Dritte zustehende Ansprüche auf Verlangen des Auftraggebers an diesen abzutreten.
§ 13 Besondere Bestimmungen für den Handel
(1) Soweit der Verwender mit Kranen, Kranzubehör oder Ersatzteilen für Krane handelt, gelten ergänzend für den Handel grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Kauf von Sachen (§§ 433 ff. BGB), soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes geregelt ist.
(2) Der Verwender haftet dem Käufer, wenn dieser Unternehmer gemäß § 14
Absatz 1 BGB ist, nicht für Aussagen oder Angaben des Herstellers oder sonstiger Dritter bezüglich der von dem Verwender an den Käufer verkauften Gegenstände. Der Verwender haftet dem Käufer, wenn dieser Unternehmer gemäß § 14 Absatz 1 BGB ist, ausgenommen auf Schadensersatz gemäß dem folgenden Absatz 3, nicht für Mängel der verkauften Gegenstände, es sei denn der Verwender hat mit dem Käufer eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.
(3) Der Verwender haftet dem Käufer, wenn dieser Unternehmer gemäß § 14 Absatz 1 BGB ist, außer auf Schadensersatz nicht für Mängel der verkauften Sache, die er nicht zu vertreten hat. Eine weitergehende Haftung des Verwenders auf Schadensersatz gegenüber dem Käufer kommt nur nach den folgenden Sätzen 3 bis 10 in Betracht. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz gegen den Verwender sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verwender aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Verwender nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehend gemachten Einschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders, wenn Ansprüche direkt gegen diesen geltend gemacht werden. Der Verwender ist verpflichtet, etwaige, ihm gegen Dritte zustehende Ansprüche auf Verlangen des Käufers an diesen abzutreten. Die vorgenannten Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung der Sache. Der Anspruch des Käufers auf Abtretung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährung.
(4) Ist der Käufer ein Verbraucher gemäß § 13 BGB, so gelten ergänzend die
folgenden Bestimmungen. Verkauft der Verwender dem Käufer eine gebrauchte Sache, so haftet der Verwender dem Käufer wegen Mängeln der verkauften Sache ein Jahr ab Lieferung. Die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit beträgt zwei Jahre ab Lieferung.
§ 14 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Verwender und der Vertragspartei des Verwenders unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. Soweit die besonderen Bestimmungen für den Handel gelten (§ 13 dieser AGB), findet das UN-Kaufrecht (CISG) keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand (auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess) ist der Geschäftssitz des Verwenders, sofern der Vertragspartner des Verwenders Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Diese Vereinbarung betrifft beide Teile und sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Wahlweise kann der Verwender auch am Sitz einer Zweigniederlassung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners des Verwenders klagen.
§ 15 Salvatorische Klausel
(1) Sofern eine Bestimmung oder Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine künftige in diesen Geschäftsbedingungen aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sind oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
(2) Gleiches gilt, soweit sich herausstellt, dass diese Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten. Die Parteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu beschließen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss des Vertrages, dem diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen oder der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
§ 16 Online Streitbeilegung
(1) Seit dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären.
(2) Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link zur OS-Plattform gemäß Art.14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013: ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.
(3) Zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren sind wir nicht verpflichtet und bieten unseren Mietern die Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht an.
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